Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag einreichen bzw. Ihre Kapitalerträge den eingereichten Freistellungsauftrag übersteigen, führt Ihre Sparkasse die Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent ans Finanzamt ab – gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Es lohnt sich also, aktiv zu werden. Gerne informiert Sie Ihre Beraterin oder Ihr Berater, wie Sie Ihr Vermögen sinnvoll strukturieren.
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Für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wird die Kirchensteuer seit dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs ist Ihre Sparkasse gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit abzufragen. Erstmals erfolgte die Abfrage im Herbst 2014. Gegenstand der Datenabfrage ist das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM). Das KiStAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wenn Sie mit der Abfrage Ihres KiStAM einverstanden sind, brauchen Sie bezüglich Ihrer Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer nichts zu unternehmen.
Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von Ihrer Sparkasse, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KiStAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie bis zum 30. Juni eines Jahres für das bzw. die Folgejahre auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen. Weitere Informationen und einen Link zum Formular finden Sie auf den Online-Seiten des BZSt. Sofern Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, sind Sie nicht betroffen und müssen nichts unternehmen.
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