Ihre Sparkasse führt neben der Abgeltungsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer direkt ans Finanzamt ab. Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs ist Ihre Sparkasse gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit abzufragen. Gegenstand der Datenabfrage ist das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM). Das KiStAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wenn Sie mit der Abfrage Ihres KiStAM einverstanden sind, brauchen Sie bezüglich Ihrer Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer nichts zu unternehmen.
Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von Ihrer Sparkasse, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KiStAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie bis zum 30. Juni eines Jahres für das bzw. die Folgejahre auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen. Weitere Informationen und einen Link zum Formular finden Sie auf den Online-Seiten des BZSt. Sofern Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, sind Sie nicht betroffen und müssen nichts unternehmen.
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