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Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist ein Mittel der Zwangs­vollstreckung. Durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungs­beschluss versucht ein Gläubiger, ihm zustehende Gelder von einem Kontoinhaber einzufordern. In dem Zusammen­hang werden die bestehenden Konten gesperrt und pfändbares Guthaben an den Gläubiger überwiesen.

Im Falle einer Kontopfändung bedeutet das für Sie, dass sowohl die Konten als auch Kreditkarten gesperrt werden, sodass über das Guthaben nicht mehr verfügt werden kann – das betrifft auch die Sozial­leistungen.

Die Umstände einer Pfändung können Sie beim Gläubiger erfragen. Die Ostsächsische Sparkasse Dresden erhält keine Kenntnis darüber, warum eine Pfändung erwirkt wurde.

Das können Sie tun, wenn jemand Ihre Konten gepfändet hat:

Die Pfändung bezahlen

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten

Eine Einigung mit dem Gläubiger erwirken

Es ist keine Ruhendstellung möglich.

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Die nächsten Schritte

Mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten können Sie sofort einen Bezahlauftrag online einstellen.

Für eine P-Konto-Einrichtung melden Sie sich bitte in einer unserer Filialen.

Voraussetzungen für den Online-Bezahlauftrag:

  • Keines Ihrer Konten ist überzogen.
  • Sie haben ausreichend Guthaben auf Ihrem Girokonto.
  • Sie beachten die Rangfolge der Pfändungen.
  • Sie befinden sich nicht in einem Insolvenzverfahren.
  • Sie haben keinen Ratenrückstand bei vorhandenen Darlehen.
  • Sie sind eine Privatperson oder eine natürliche Person (inhabergeführtes Einzelunternehmen).
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FAQ

Häufige Fragen und Antworten

Was ist ein P-Konto?

Durch die Einrichtung eines P-Kontos ist das Guthaben in Höhe eines gewissen Freibetrags vor der Pfändung geschützt. Innerhalb dieses Freibetrags kann über das Konto ganz normal verfügt werden – egal ob per Barauszahlung, Überweisung oder Lastschrift. Die Einrichtung von Kreditlinien ist bei einem P-Konto nicht möglich. Das Konto wird nur im Guthaben geführt.

Der Freibetrag gilt immer für den jeweiligen Kalendermonat.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie in einem laufenden Monat Ihren Freibetrag bereits ausgeschöpft haben, können keine weiteren Gelder verfügt werden – auch dann nicht, wenn Sie am Monatsende Ihr Gehalt bekommen. Gesperrtes Guthaben wird erst zum 1. eines jeden Monats im Rahmen des Freibetrages verfügbar.

Sie finden sowohl in Ihrem Online-Banking als auch auf Ihren Kontoauszügen eine Information dazu, wie viel Guthaben aktuell verfügbar ist und wie viel Guthaben mit dem nächsten Monatswechsel pfändbar wird.

Für das Girokonto gelten die vereinbarten Kontoführungsgebühren - zusätzliche Kosten durch das P-Konto entstehen nicht. Es muss nur einmal eingerichtet werden. Solange eine aktive Pfändung auf dem Konto ist, greift der Pfändungsschutz dann automatisch.

Welche Voraussetzungen müssen für ein P-Konto erfüllt sein?

Grundsätzlich hat jede Person einen Anspruch darauf, dass das eigene Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Folgende Rahmenbedingungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Der Kontoinhaber ist eine natürliche Person (keine juristische Person).
  • Das Konto ist ein Einzelkonto.
  • Der Pfändungsschuldner ist der Kontoinhaber.
  • Der Pfändungsschuldner besitzt noch kein P-Konto, auch nicht bei anderen Banken.
  • Das Girokonto wird auf Guthabenbasis geführt.

Das Gesetz sieht vor, dass nur Einzelkonten als P-Konto geführt werden dürfen. Bei einem gemeinschaftlichen Konto (zum Beispiel bei Eheleuten) ist daher zunächst die Einrichtung von zwei Einzelkonten notwendig.
Wichtig zu wissen: Wenn bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, wird das gemeinsame Konto auch für den anderen Kontoinhaber gesperrt. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Pfändung eines Gemeinschaftskontos.

Das P-Konto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Eine Vereinbarung von Kredit­linien oder das Führen einer Kreditkarte ist nicht möglich. Sollte Ihr Girokonto zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs überzogen sein, sprechen Sie bitte mit einem Berater.

Die Umwandlung des Kontos ist auch nach Eingang der Pfändung bei der Sparkasse noch möglich. Wenn Sie innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang ein P-Konto beantragen, gilt der Pfändungsschutz noch rückwirkend für diesen Zeitraum. Die Umstellung ist nur einmal notwendig und muss nicht bei jeder Pfändung erneut veranlasst werden.

Sie möchten Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen? Melden Sie sich gern in einer unserer Filialen.

Wie wird mein Freibetrag festgesetzt?

Grundsätzlich gibt es einen monatlichen Grundfreibetrag, der je nach Lebenssituation des Kunden um weitere Freibeträge erhöht werden kann.

Wenn Sie Ihren Grundfreibetrag erhöhen lassen möchten, reichen Sie uns bitte die ausgefüllte Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO ein.  

Wer Bescheinigungen ausstellen darf, ist gesetzlich geregelt (§ 903 ZPO). Dies sind zum Beispiel:

  • Sozialleistungsträger
  • Jobcenter
  • Krankenkassen
  • anerkannte Schuldnerberatungsstellen
  • Arbeitgeber
  • Steuerberater
  • Rechtsanwälte
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Gemeinschaftskonto gepfändet wurde?

Wenn ein Gemeinschaftskonto gepfändet wird, hat jeder Kontoinhaber die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang seinen sogenannten „Kopfteil“ des Guthabens auf ein Einzelkonto überweisen zu lassen.

Das bedeutet beispielsweise bei einem Eheleutekonto (2 Kontoinhaber = 2 Köpfe), dass jeder Ehegatte sich die Hälfte des Guthabens auf ein Einzelkonto überweisen lassen darf.

Folgende Regelungen stehen damit in Zusammenhang:

  • Jeder Kontoinhaber muss einen eigenständigen Antrag stellen.
  • Der Kontoinhaber, der von der Pfändung belastet ist, darf das Geld nur auf ein Einzelkonto bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden überweisen (i.d.R. ein P-Konto).
  • Der Kontoinhaber, der nicht von der Pfändung belastet ist, darf das Geld auf ein beliebiges Konto (intern oder extern) überweisen.
  • Es sind keine Kontoumschreibungen und keine Barauszahlungen möglich.

Um einen entsprechenden Antrag zu stellen und ggf. noch erforderliche Einzelkonten zu eröffnen, setzen Sie sich bitte mit einem Berater in Verbindung.

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