Eine Kontopfändung ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung. Durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungsbeschluss versucht ein Gläubiger, ihm zustehende Gelder von einem Kontoinhaber einzufordern. In dem Zusammenhang werden die bestehenden Konten gesperrt und pfändbares Guthaben an den Gläubiger überwiesen.
Im Falle einer Kontopfändung bedeutet das für Sie, dass sowohl die Konten als auch Kreditkarten gesperrt werden, sodass über das Guthaben nicht mehr verfügt werden kann – das betrifft auch die Sozialleistungen.
Die Umstände einer Pfändung können Sie beim Gläubiger erfragen. Die Ostsächsische Sparkasse Dresden erhält keine Kenntnis darüber, warum eine Pfändung erwirkt wurde.
Mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten können Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Grundsätzlich hat jede Person einen Anspruch darauf, dass das eigene Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Folgende Rahmenbedingungen müssen dafür erfüllt sein:
Bitte beachten Sie: Bei Anlage des P-Konto-Vertrags erfolgt eine Meldung an die SCHUFA Holding AG.
Eine Konto-Umwandlung ist nur einmalig notwendig und muss nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten können Sie sofort einen Bezahlauftrag online einstellen.
Durch die Einrichtung eines P-Kontos ist das Guthaben in Höhe eines gewissen Freibetrags vor der Pfändung geschützt. Innerhalb dieses Freibetrags kann über das Konto ganz normal verfügt werden – egal ob per Barauszahlung, Überweisung oder Lastschrift. Die Einrichtung von Kreditlinien ist bei einem P-Konto nicht möglich. Das Konto wird nur im Guthaben geführt.
Der Freibetrag gilt immer für den jeweiligen Kalendermonat.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie in einem laufenden Monat Ihren Freibetrag bereits ausgeschöpft haben, können keine weiteren Gelder verfügt werden – auch dann nicht, wenn Sie am Monatsende Ihr Gehalt bekommen. Gesperrtes Guthaben wird erst zum 1. eines jeden Monats im Rahmen des Freibetrages verfügbar.
Sie finden sowohl in Ihrem Online-Banking als auch auf Ihren Kontoauszügen eine Information dazu, wie viel Guthaben aktuell verfügbar ist und wie viel Guthaben mit dem nächsten Monatswechsel pfändbar wird.
Für das Girokonto gelten die vereinbarten Kontoführungsgebühren - zusätzliche Kosten durch das P-Konto entstehen nicht. Es muss nur einmal eingerichtet werden. Solange eine aktive Pfändung auf dem Konto ist, greift der Pfändungsschutz dann automatisch.
Grundsätzlich hat jede Person einen Anspruch darauf, dass das eigene Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Folgende Rahmenbedingungen müssen dafür erfüllt sein:
Das Gesetz sieht vor, dass nur Einzelkonten als P-Konto geführt werden dürfen. Bei einem gemeinschaftlichen Konto (zum Beispiel bei Eheleuten) ist daher zunächst die Einrichtung von zwei Einzelkonten notwendig.
Wichtig zu wissen: Wenn bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, wird das gemeinsame Konto auch für den anderen Kontoinhaber gesperrt. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Pfändung eines Gemeinschaftskontos.
Das P-Konto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Eine Vereinbarung von Kreditlinien oder das Führen einer Kreditkarte ist nicht möglich. Sollte Ihr Girokonto zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs überzogen sein, sprechen Sie bitte mit einem Berater.
Die Umwandlung des Kontos ist auch nach Eingang der Pfändung bei der Sparkasse noch möglich. Wenn Sie innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang ein P-Konto beantragen, gilt der Pfändungsschutz noch rückwirkend für diesen Zeitraum. Die Umstellung ist nur einmal notwendig und muss nicht bei jeder Pfändung erneut veranlasst werden.
Sie möchten Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen? Melden Sie sich gern in einer unserer Filialen.
Grundsätzlich gibt es einen monatlichen Grundfreibetrag, der je nach Lebenssituation des Kunden um weitere Freibeträge erhöht werden kann.
Wenn Sie Ihren Grundfreibetrag erhöhen lassen möchten, reichen Sie uns bitte die ausgefüllte Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO ein.
Wer Bescheinigungen ausstellen darf, ist gesetzlich geregelt (§ 903 ZPO). Dies sind zum Beispiel:
Wenn ein Gemeinschaftskonto gepfändet wird, hat jeder Kontoinhaber die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang seinen sogenannten „Kopfteil“ des Guthabens auf ein Einzelkonto überweisen zu lassen.
Das bedeutet beispielsweise bei einem Eheleutekonto (2 Kontoinhaber = 2 Köpfe), dass jeder Ehegatte sich die Hälfte des Guthabens auf ein Einzelkonto überweisen lassen darf.
Folgende Regelungen stehen damit in Zusammenhang:
Um einen entsprechenden Antrag zu stellen und ggf. noch erforderliche Einzelkonten zu eröffnen, setzen Sie sich bitte mit einem Berater in Verbindung.
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